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TranceNet: German Court 1985 Ruling

Part 1 of 5

X-POP3-Rcpt: jmknapp@mail
Date: 10 Feb 1996 15:38:00 +0100
From: bpfk@alnilam.toppoint.de (Bernd Kassler)
To: jmknapp53@gmail.com
Subject: Re: TRANCE-L: "German" Study.
Mime-Version: 1.0
Organization: Inst. f. Angew. Heterogonie, Kiel

Hello John
on 06 Feb 96 you posted me on Re: TRANCE-L: "German" Study.

first of all a short remark of Ingo Heinemann, who is a lawyer:

"The decision of the court "OVG Muenster" is at last irrelevant because 
it  
was cancelled by the decision of the High Administrational Court."

Note that TM tried to appeal against that decision at the High  
Constitunial Court.

The decision of the High court will follow soon.

Here is the decision of the OVG (that was overruled):
(note that I did not clear all the specific german letters)
===================================================================
                   OBERVERWALTUNGSGERICHT
              FUeR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

                    IM NAMEN DES VOLKES

                           URTEIL



5 A 1125/84                  Verkuendet am: 18. Dezember 1985
10 K 2269/80 Koeln                        Lepper
                                         Urkundsbeamtin
                                         der Geschaeftsstelle

               In dem Verwaltungsrechtsstreit

 1. der IMS Internationale Meditationsgesellschaft Deutscher
    Verband e.V.,  Am Berg 2,  4516 Bissendorf 2,  vertreten
    durch  den  1.   Vorsitzenden  Dipl.-Ing.   Hans   Peter
    Ritterstaedt,

 2. der  Vereinigung  deutscher  Aerzte  zur  Foerderung   der
    Gesundheit   durch   Transzendntale   Meditation   e.V.,
    vertreten durch die Vorsitzenden Dr.  Dieter Kroener und
    Dr. Ulrich Messner, Am Berg 2, 4516 Bissendorf 2,

 3. des Dipl.-Ing.  Hans Peter Ritterstaedt,  Johberg  68 B,
    4711 Walhorn, Belgien,

 4. des Dr.  rer nat.  Heinrich Roeder,  ParkstraPe 24,  5231
    Weyerbusch,

 5. des Dr.  Ing.  Lothar Uhlenbusch,  ViersbacherstraPe 20,
    5231 Hirz-Maulbach,

 6. des Dr.  med.  Dietrich Wachsmuth,  Neue StraPe 16, 4516
    Bissendorf 2,

 7. der Dipl.-Psych.  Charlotte Roeder,  ParkstraPe 24,  5231
    Weyerbusch,

 8. des  Vorsitzenden Richters  Dr.  jur.  Claus  Godbersen,
    Strampfershof 7, 2470 Bad Schwartau,

 9. der Richterin am Landgericht Dorothee  Osterhagen-Zalles
    F., Wilhelm-Levison-StraPe 3, 5300 Bonn 1,

10. des Professors Dr.  rer. nat. Gerd Unruh, BergstraPe 27,
    7809 Simonswald-Ober,

11. des Studiendirektors a.D.  Dieter Junk, LibanonstraPe 4,
    7000 Stuttgart,

12. des Elektromeisters Hans-Juergen Wohlers,  SuedenderstraPe
    48, 2902 Rastede,

- ProzePbevollmaechtigter der Klaeger zu 1., 3. bis 7., 9. und
  10:   Rechtsanwalt  Dr.   Hess,  ViktoriastraPe  39,  5400
  Koblenz 1 ~

- ProzePbevollmaechtigter der Klaeger zu 2.,  8., 11. und 12.:
  Rechtsanwalt Holly, KaiserstraPe 1, 5430 Montabaur ~

                         g e g e n

die   Bundesrepublik  Deutschland,   vertreten   durch   den
Bundesminister fuer Jugend,  Familie und Gesundheit, Kennedy-
Allee 105-107, 5300 Bonn 2,
                                                - Beklagte ~

- ProzePbevollmaechtigte: Rechtsanwaelte   Meyer-Koering,   Dr.
                         Privat,  Dr.  Kade,  Bosch und  Dr.
                         Schaefer-Goelz,   WilhelmstraPe   27,
                         5300 Bonn 1 ~

wegen Unterlassung von AeuPerungen und Richtigstellung
hat der 5. Senat
auf die muendliche Verhandlung vom 12. und 13. Dezember 1985

durch
den Praesidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Bischoff,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Heveling,
die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Brossok,
die ehrenamtliche Richterin Eilers, Chefsekretaerin,
die ehrenamtliche Richterin Wevers, Hausfrau,

auf die Berufung der Klaeger zu 1.-8.,  11. und 12. gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts Koeln vom 21. Februar 1984

fuer Recht erkannt:
                     I. Das  Verfahren  wird im  Umfang  der
                        Klageruecknahme eingestellt; insoweit
                        ist  das  angefochtene  Urteil  wir-
                        kungslos.

                    II. Das   angefochtene  Urteil  wird   -
                        soweit es nicht rechtskraeftig ist  -
                        geaendert.

                        Die Beklagte wird verurteilt,

                        1. kuenftig folgende PauschalaeuPerun-
                           gen zu unterlassen:

                           a) TM gehoert zu dem mit  "Jugend-
                              sekten"  bzw.  "Jugendreligio-
                              nen" umschriebenen Kreis  bzw.
                              TM ist eine der  "sogenannten"
                              neuen        Jugendreligionen,
                              Jugendsekten  oder  Psychosek-
                              ten",

                           b) TM wird von "nicht ausreichend
                              qualifizierten"  Lehrern  ver-
                              mittelt,

                           c) "TM kann zu psychischen  Schae-
                              den oder zu einer  Persoenlich-
                              keitszerstoerung fuehren",

                           d) "das  Finanzgebaren  der   TM-
                              Bewegung ist unserioes,

                        2. kuenftig kein Informationsmaterial
                           zu  versenden,  in dem TM zu  den
                           Jugendsekten,   Jugendreligionen,
                           Psychosekten  oder  Psychogruppen
                           gezaehlt wird,

                        3. folgende Erklaerung abzugeben:

                           "Die in verschiedenen  Verlautba-
                           rungen  des  Bundesministers  fuer
                           Jugend,  Familie  und  Gesundheit
                           enthaltene AeuPerung, Transzenden-
                           tale  Meditation  (TM)  sei  eine
                           sogenannte    Jugendsekte    oder
                           Jugendreligion,  wird  wegen  der
                           mit diesem Begriff in der Oeffent-
                           lichkeit verbundenen  Vorstellun-
                           gen nicht aufrechterhalten.

                           Das  Programm der TM wendet  sich
                           nicht  speziell  an  Jugendliche,
                           sondern  an die  gesamte  Gesell-
                           schaft.  Anhaltspunkt dafuer,  daP
                           die  TM-Organisation  junge  oder
                           erwachsene   Menschen  in   ihrer
                           freien  Willensbestimmung  beein-
                           traechtigt,  sind  nicht  ersicht-
                           lich.  Es liegen auch keine  wis-
                           senschaftlich fundierten Erkennt-
                           nisse vor,  ob TM zu  gesundheit-
                           lichen,  insbesondere psychischen
                           Schaeden fuehrt."

                        4. den Klaegern mitzuteilen,  welchen
                           oeffentlichen Stellen und  Verbaen-
                           den  sie seit Juli 1978  Material
                           zugesandt  hat,  in  dem  TM  als
                           Jugendsekte,      Jugendreligion,
                           Psychogruppe   oder   Psychosekte
                           bezeichnet wird,

                        5. den   Tenor   des    vorliegenden
                           Urteils ueber den Pressedienst des
                           Bundesministeriums  fuer   Jugend,
                           Familie und Gesundheit zu  veroef-
                           fentlichen.

                        Im uebrigen wird die Berufung zurueck-
                        gewiesen.

                   III. Unter Einbeziehung des rechtskraefti-
                        gen  Teils  der   Kostenentscheidung
                        erster Instanz werden die Kosten wie
                        folgt verteilt:

                        Die  Klaegerin zu 9.  traegt 1/23  der
                        auPergerichtlichen Kosten der ersten
                        Instanz,  der Klaeger zu 10. 1/11 der
                        Gerichtskosten und 2/23 der auPerge-
                        richtlichen Kosten.  Von den restli-
                        chen Kosten der ersten Instanz  tra-
                        gen die Klaeger zu 1.-8., 11. und 12.
                        je 1/30, die Beklagte 2/3.

                        Die  bis zur  teilweisen  Klagerueck-
                        nahme entstandenen Kosten des  Beru-
                        fungsverfahrens tragen die Klaeger zu
                        1.-8.,  11.  und 12. zu je 1/30, die
                        Beklagte  zu  2/3.   Die  restlichen
                        Kosten des Berufungsverfahrens  tra-
                        gen die Klaeger zu 1.-8., 11. und 12.
                        zu je 1/100, die Beklagte zu 9/10.

                    IV. Die Kostenentscheidung ist vorlaeufig
                        vollstreckbar.

                     V. Die Revision wird nicht zugelassen.



                   T a t b e s t a n d :

Der Klaeger zu 1.  verbreitet das Programm der Transzendenta-
len  Meditation  (TM)  nach Maharishi  Mahesh  Yogi  in  der
Bundesrepublik Deutschland;  der Klaeger zu 2. ist ein Zusam-
menschluP  von Aerzten,  der die  BewuPtseinsentfaltung,  die
ganzheitliche Entwicklung der Persoenlichkeit und die Verbes-
serung der Volksgesundheit durch Erforschung,  Anwendung und
Verbreitung der Technik der Transzendentalen Meditation  und

der auf ihr aufbauenden Programme anstrebt. Die Klaeger zu 3.
bis  12.  sind Lehrer der Transzendentalen  Meditation.  Die
Klaeger wenden sich gegen AeuPerungen des Bundesministers  fuer
Jugend, Familie und Gesundheit.

Im  Februar  1978 fand in Hannover eine  Fachtagung  zu  dem
Thema    "Probleme    im   Zusammenhang   mit    den    sog.
"Jugendreligionen"  statt, auf der die "Aktion fuer  geistige
und psychische Freiheit", Bensheim, eine "Dokumentation ueber
die  Auswirkungen  der Jugendreligionen auf  Jugendliche  im
Einzelfaellen"  vorlegte.  Diese  befaPte sich auch  mit  der
Transzendentalen Meditation.  In der Dokumentation heiPt  es
u.a.:  TM  koenne  "katastrophale  Folgen"  haben,  wie  z.B.
"totale Isolation",  "Horrortrips mit Wahnvorstellungen, be-
gleitet  von Angstzustaenden" und sei "unter die  Gruppe  der
giftigen Drogen einzuordnen."

Im "Pressedienst des Bundesministers fuer Jugend, Familie und
Gesundheit" erschien am 10.  Juli 1978 eine Darstellung ueber
die  "Neuen Jugendreligionen",  die am 19.  Juli 1978  wort-
gleich  auch in den "Informationen des  Bundesministers  fuer
Jugend,  Familie und Gesundheit" veroeffentlicht wurde. Darin
wird    die   TM-Bewegung   des   "Jugendreligionen"    bzw.
"Jugendsekten"   zugeordnet,   die  als  Sammelbegriff   fuer
unterschiedliche Gruppen bezeichnet werden,  deren Zielgrup-
pen  und  Anhaenger vornehmlich  junge  Menschen  seien.  Als
"bemerkenswerte Aehnlichkeiten" der Sekten werden aufgefuehrt:
"Autoritaere,   pariarchalische   Fuehrergestalt   -   totaler
Gehorsam   der   Anhaenger   -   nach   strengem    Reglement
ausgerichtetes Gemeinschaftsleben - kompromiPlose  Ablehnung
der  'alten  Gesellschaft'  -  mit  moralischem   Rigorismus
gepaartes elitaeres SendungsbewuPtsein der  'Juenger'.  "Unter
"Auswirkungen  des  Sektenbeitritts"  heiPt  es:   "Mit  dem
Beitritt    zur    Sekte    ist    offenbar    bei    vielen
Sektenmitgliedern             eine             Beaengstigende
Persoenlichkeitsveraenderung  verbunden.   Fachleute  sprechen
von 'Entpersonifizierung durch Wirklichkeitsverlust'...

Offenbar gelingt es nur relativ 'ichstarken' Anhaengern, sich
ohne  erkennbare gesundheitliche Schaeden aus der  Sektenbin-
dung  zu  loesen.  Nicht  wenige  ehemalige  Sektenangehoerige
muessen  ueber  lange Zeit psychotherapeutische  und  psychia-
trische  Hilfe  in  Anspruch nehmen." Speziell  zu  TM  wird
geaeuPert:   "Transzendentale  Meditation  versucht  Anhaenger
durch            Meditationstechniken             (angeblich
'Entspannungstechniken') in eine Scheinwelt, frei von Leiden
und Problemen, zu fuehren. Hauptsaechliche Finazierungsquelle:
Erhebung  hoher  Gebuehren fuer  Transzendentale  Meditations-
Kurse".  Unter Hinweis auf die "eindrucksvolle Dokumentation
von Erfahrungsberichten betroffener Eltern und Sektenangehoe-
riger" der "Aktion fuer geistig und psychische Freiheit" wird
ausgefuehrt:  "In saemtlichen drei behandelten Gruppen (Kinder
Gottes,  Vereinigungskirche und Transzendentale  Meditation)
wurden  Faelle schwerer psychischer  Stoerungen  festgestellt.
Besonders bemerkenswert sind die im Zusammenhang mit  Trans-
zendentalen  Meditationen  gemachten  Beobachtungen  :   Die
'entartete religioese Technik` bewirkt eine wachsende  Hoerig-
keit der Sektenmitglieder.  Die Abhaengigkeit wiederum  fuehrt
zu Persoenlichkeitskrisen, die sich soweit entwickeln koennen,
daP der Meditierende unfaehig wird,  in unserer  Gesellschaft
zu leben."

Auf  einer  Pressekonferenz  am  10.  Juli  1978  erlaeuterte
Staatssekretaet  Prof.  Dr.  Wolters die Darstellung  weiter.
AuPerdem  uebergab  er die von der "Aktion fuer  geistige  und
psychische Freiheit" gefertigte Dokumentation der  deutschen
Presse und sandte sie anschliePend allen zustaendigen Stellen
in  Bund und Laendern sowie - auf Anforderung  -  zahlreichen
Privatpersonen zu. Die Presse berichtete ausfuehrlich.

Nach  dem Massenselbstmord der  "Volkstempel-Sekte"  aeuPerte
Staatssekretaer Prof.  Dr. Wolters in einem Interview, das in
den  Informationen des Bundesministers fuer  Jugend,  Familie
und  Gesundheit vom 30.  November 1978 veroeffenlicht  wurde:
Die  Typischen  Merkmale dieser Sekte seinen  auch  bei  den
Jugendreligionen  zu  finden,   die  in  der  Bundesrepublik
Deutschland  vertreten seinen.  Rechtlich sei diesen  Sekten
nicht beizukommen,  weil sie zum uebergroPen Teil volljaehrige
Menschen anwerben wuerden,  denen sie eine heile Welt vorgau-
kelten.  Es seinen Menschen, die sich selbst nicht mit ihren
Problemen auseinandersetzen wollten.  Haetten die Sekten erst
einmal  diesen Einstieg bei ihren  neuen  Mitgliedern,  dann
komme bei ihnen allmaehlich der  Persoenlichkeitszerfall.  Was
nach einer relativ kurzen Zeit zu beobachten sei, lasse sich
eigentlich  nur  mit  Gehirnwaesche  zutreffend  beschreiben.
Ehemalige Mitglieder einer fanatischen Sekte brauchten  fast
immer  eine umfassende Rehabilitation,  um ihre  Persoenlich-
keitszerstoerung  einigermaPen  zurueckzudraengen.   Unter  den
"fanatischen  Sekten" nannte er die Gesellschaft fuer  Trans-
zendentale Meditation.

Am 1.  Juni 1979 antwortete Staatssekretaer Prof. Dr. Wolters
auf die Frage eines Abgeorneten im Bundestag,  bei TM sei zu
unterscheiden zwischen ihrem nicht zu beanstandenden Einsatz
ausschliePlich als Entspannungstechnik,  etwa im Rahmen psy-
chotherapeutischer Behandlung, und dem anders zu bewertenden
Anspruch als umfassendes Lebensfuehrungsprogramm.  Bei Anwen-
dung der TM als Lebensfuehrungsprogramm sehe die Bundesregie-

rung fuer solche Meditierende eine Gefahr, die entweder labil
seinen  oder sich in einer Krise befaenden,  weil  weder  die
Methode noch die Organisation auf diese negativen Auswirkun-
gen eingehen koenne und wolle,  Der Parlamentarische  Staats-
sekretaer Zander erklaerte am 14.  Dezember 1979 im  Deutschen
Bundestag,  die  Meditationsbegleitung durch  die  TM-Lehrer
genuege nicht einem fundierten therapeutischen Anspruch;  sie
verfuege  haeufig nicht ueber die noetige Ausbildung und  Erfah-
rung und haetten ferner keine entsprechende Fachberatung,  um
tiefgreifende  Stoerungen der Meditierenden zu  erkennen  und
auf  ihre jeweilige persoenliche Situation eingehen  und  die
bearbeiten zu koennen.

Im  Dezember  1979  legte  der  Bundesminister  fuer  Jugend,
Familie  und Gesundheit dem PetitionsausschuP des  Deutschen
Bundestages einen Bericht ueber die Jugendsekten vor,  der im
Februar  1980  unter  dem  Titel  "Jugendreligionen  in  der
Bundesrepublik Deutschland" herausgegeben und in der  Folge-
zeit  in einer Gesamtauflage von ueber 100.000 Exemplaren  an
Interessenten abgegeben wurde.  Auch darin wurde die  Trans-
zendentale   Meditation  den   Jugendreligionen/Jugendsekten
zugeordnet.

Mit der Klage haben die Klaeger vorgetragen,  die  AeuPerungen
des Bundesministers verletzten sie schwer in ihrer  korpora-
tiven bzw.  persoenlichen Ehre. Aus Art. 1 Abs.1, 2 Abs. 1 GG
koennten  sie Folgenbeseitigung verlangen;  die AeuPerung  der
Beklagten,  TM sei eine Jugendsekte, sei eine rechtswidrige,
unwahre  und ehrenruehrige Tatsachenbehauptung.  Der  Begriff
Jugendsekte sei eine Sammeltatsachenbehauptung mir zwar sehr
praezisen zu umreiPenden Tatsachenkern,  bestehend im wesent-
lichen aus 6 Einzeltatsachenbehauptungen.  Konkludent  werde
naemlich  erklaert,  es  handele sich  um  eine  Sekte,  deren
Zielgruppe vornehmlich junge Menschen seien,  die durch  die
Sektenfuehrer  veranlaPt wuerden,  aus ihren sozialen  Bezuegen
auszusteigen,  und durch unsaubere Methoden (Noetigung,  Koer-
perverletzung, Psychomutation) in ein totales Gehorsams- und
Abhaengigkeitsverhaeltnis  gebracht wuerden;  die Folgen  seien
regelmaePige  psychische  Schaeden  und  eine  Zerstoerung  der
Persoenlichkeit;  die  der  Sektenfuehrer  seinen  skrupellose
Geschaeftemacher,  die  junge Menschen unter  dem  Deckmantel
religioeser  Ziele  finanziell ausbeuteten.  Alles  dies  sei
bezogen auf TM unrichtig.  TM sei eine hochwirksame  Tiefen-
entspannungstechnik,  deren  physiologische  Wirkungen  wis-
senschaftlich  bewiesen seien.  Sie sei keine  Religion;  es
handelte  sich vielmehr um eine  ganzheitliche,  natuerliche,
geistige  Technik zur BewuPtseinsentfaltung,  die  sich  mit
jedem  Glauben und jeder Weltanschauung  vereinbaren  lasse.
Bei  TM gebe es  keine gezielte Anwerbung  Jugendlicher  und
keine Veranlassung zum Aussteigen aus des sozialen  Bezuegen.
Es  Wuerden  weder unsaubere Methoden wie  Gehirnwaesche  oder
Psychomutationen  eingesetzt,  noch  totale  Gehorsams-  und
Abhaengigkeitsverhaeltnisse  geschaffen.  Die  Behauptung,  TM
koenne  zu  psychischen Schaeden oder  Stoerungen  fuehren,  sei
abwegig.  Der  von  der Beklagten mit der  Erstellung  eines
Gutachtens beauftragte Prof.  Dr.  Langen aus Mainz sei kein
Kenner von TM. TM mache nicht krank, sondern gesund. Das TM-
Programm sei eine hervorrragende Methode der  Krankheitsvor-
beugung und Therapieergaenzung.  Nach dem Bericht der Bundes-
regierung ueber die Lage der Psychiatrie beduerften 3 v..  der
Bevoelkerung psychatrische Behandlung. Da in bezug auf TM nur
von einigen Faellen gesprochen werde,  bei etwa 90.000 einge-
fuehrten Personen,  belege dies gerade ihre hohe  Wirksamkeit
im Hinblick auf psychische Erkrankungen. Jedenfalls sei eine
Ursaechlichkeit  zwischen TM und psychischen Stoerungen  nicht
erwiesen.  TM-Lehrer wuerden einem sorgfaeltigen AusleseprozeP
unterworfen  und durchliefen einen auf der  Grundlage  ganz-
heitlicher Forschungsansaetze und nach einer neuartigen  Bil-
dungsmethodologie  strukturierten  intensiven  Lehrerausbil-
dungskurs  von  mindestens  12  Monaten.  Eine  medizinische
Ausbildung sei nicht eingeschlossen;  alle TM-Lehrer  seinen
angehalten,  Kranke nur in Zusammenarbeit mit dem behandeln-
den Arzt in der TM-Methode zu unterweisen und bei auftreten-
den  Krankheiten den Betroffenen zur Arzt zu  schicken.  Das
Finanzgebaren  der deutschen TM-Organisationen  sei  serioes.
Der ueberwiegende Teil der Einnahmen des Klaegers zu 1.  ruehre
aus Kursen zur Vermittlung der TM- und TM-Sidhi-Technik. Fuer
den  Aufbau und die Taetigkeit einer weltweiten  Organisation
seien erhebliche finanzielle Mittel erforderlich,  insbeson-
dere weil die Bewegung auch die Entwicklungslaender erreichen
wolle,  in denen die Programme kostenlos oder stark  verbil-
ligt  durchgefuehrt  wuerden.  Im  Jahre  1974  sei  der  sog.
Maharishi-Effekt entdeckt worden,  der besage,  daP sich die
soziale  Lebensqualitaet in Staedten und  Laendern  verbessere,
wenn nur 1 v.H.  der Bevoelkerung das TM- oder das  TM-Sidhi-
Programm ausuebten.  AuPerdem foerdere die Organisation  welt-
weit  die  wissenschaftliche  Grundlagenforschung  ueber  die
Einsatzmoeglichkeit   des  TM-Programms.   Kursgebuehren   von
60.000,-- bis 70.000,-- DM gebe es nicht.  Bei der  Residenz
in Selligsberg handele es sich um zwei alte Hotels,  die von
der  TM-Organisation groePtenteils in  Eigenleistung  restau-
riert  worden seien.  Von Luxus koenne keine Rede  sein.  Die
Flugmatte  sei  keine  fliegender  Teppich,   sondern   eine
Schaumstoffmatratze,  die  von den Ausuebenden des  TM-Sidhi-
Programms benutzt werde,  Das sog.  Fliegen koenne nicht  als
Betrug bezeichnet werden;  es sei kein Selbstzweck,  sondern
eine  Begleiterscheinung  auf einem systematischen  Weg  zur
Entwicklung vollkommener koerperlich-geistiger Gesundheit. Zu
allen Zeiten und in allen Kulturen habe es Levitationsphaeno-
mene gegeben, Die von der TM-Bewegung eingesetzte Weltregie-
rung  strebe nicht politische Macht  an,  sondern ihr  komme



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